AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anweisungen über den Charter sind ein Bestandteil des Vertrags für die Leistungen, die zwischen Maximilian Stegerer, 8706 Meilen (im weiterem Text: Vercharterer) und dem Vereinbarer des Charters (im weiteren Text: der Charterer) abgeschlossen wurden. Alle Daten und Bedingungen im Programm und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine Verpflichtung sowohl für denVercharterer als auch für den Charterer dar, falls es im Vertrag nicht anders definiert wurde.

I. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung des Motorbootes (im weiteren Text: Yacht oderCharteryacht) + Zubehör, durch den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B. Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz, sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

II. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

1. Die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesondere der Rettungsausrüstung, Notsignale)

2. Die Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten Schaden).

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

1. Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem, dass er oder sein Skipper alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen Reviere zu benutzen.

2. Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern; der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

Wichtig:

Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar die volle Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem Versicherer.

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1. Rechte des Charterers

1.1 Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

1.2 Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.

2. Stornierungsregelungen:

2.1 Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen folgende Stornierungskosten bezogen auf den Charterpreis an:

· Bei Stornierungen bis zu 14 Tagen vor Charterbeginn 50 % des Charterpreises

· Bei Stornierungen bis zu 7 Tagen vor Charterbeginn 100 % des Charterpreises

2.2 Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich (E-Mail) mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 50.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einem Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis.

V. Bezahlung des Charterpreises

1. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt per Kreditkarten Zahlung. Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht (innerhalb 24 Stunden nach der Buchung), ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht/das Motorboot anderweitig zu verchartern.

Die vollständige Bezahlung der Charter an den Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung der Bestätigungsmail bestätigt.

VI. Übernahme der Charteryacht/des Motorbootes

1. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht seeklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt und voll getankt. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

VII. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

1. Das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits eine 1/4 Stunden vor Vertragsablauf zum Aus-check bereit zu halten.

2. Die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.

3. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.

4. Den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.

5. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.

6. Sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc).

7. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.

8. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zulassen.

9. Die Charteryacht entweder Barfuss oder nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

10. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen oder Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

11. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

12. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

13. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (max.8 Erwachsene) sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

14. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.

15. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers:

– deklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen,

– aus einem geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 7 Bft auszulaufen,

– die Yacht weder für irgendwelche kommerziellen Zwecke, noch für professionellen Fischfang, Segelschulen, Schulungszwecken, entgeltlichen Transport, etc., zu nutzen.

Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.

VIII. Rücknahme der Charteryacht

1. Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht seeklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt und voll getankt. Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen, wenn vereinbart.

Bei Rückgabe des nicht vollgetankten Motorbootes fallen folgende Kosten an:

‚Fehlender Kraftstoff‘ x ‚Tagesaktueller Preis‘ CHF/Liter + CHF 80 Servicepauschale

2. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten. Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

IX. Schäden (an der Charteryacht),

1. Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Bei Aufwendungen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig erstattet. Hat der Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers ausgeschlossen. Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer, der Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für Verschleißschäden oder Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein Verschulden trifft.

X. Haftung des Charterers im Übrigen

1. Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

XI. Haftung des Vercharterers

1. Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt etc. Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

XII. Versicherungen (Charteryacht)

1. Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von CHF 1000 pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist auf 5 Mio. beschränkt. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

XIII. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

1. Der Charterer hinterlegt vor Übergabe auf der Kreditkarte eine Kaution von CHF 1000. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution wird auf der Kreditkarte geblockt und bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter innerhalb einem Werktag wieder von der Karte entblockt. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

XIV. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

1. Der Charterer und der Vercharterer werden sich bemühen, eventuelle Streitigkeiten im Bezug auf die Anwendung dieses Vertrags durch eine Verständigung zu lösen, sonst unterwerfen sie sich dem Beschluss des zuständigen Gerichts in Zürich, wobei als maßgebend die Rechtspflege der Schweiz gilt.